Sozialstiftungen ‚Emil-Schmidt-Stiftung‘ und ‚Josef-Balogh-Stiftung‘

Anfrage zur Sitzung des Sozialausschusses der Stadt Siegen am 07.09.2022

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Mues,
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der Emil-Schmidt-Stiftung und der Josef-Balogh-Stiftung verwaltet die Stadt Siegen zwei Sozialstiftungen.
Obwohl beide Stiftungen soziale Zwecke verfolgen, hat lange keine Befassung des Ausschusses mit den
Stiftungen stattgefunden.
Wir bitten um die Beantwortung der folgenden Fragen zu den genannten Stiftungen:

  1. Wie hoch ist das Stiftungsvermögen der Emil-Schmidt-Stiftung und der Josef-Balogh-Stiftung derzeit?
    Antwort der Verwaltung: 
    Höhe der Stiftungsvermögen (siehe auch Seite 792 „Haushalt 2022“)

           a) Vermögen der Emil-Schmidt-Stiftung
                                                         31.12.2021             30.06.2022
                       Summe Aktienwerte: 412.731,47 €           327.615,48 €
                       Sparguthaben:           199.519,72 €           199.519,72 €
                        Insgesamt                 612.251,19 €            527.135,20 €

           b) Vermögen der Joseph-Balogh-Stiftung zum 31.12.2021
                       Sparguthaben: 100.954,23 €
                       Girokonto: 205.900,00 €
                        Insgesamt: 306.854,23 €
     
  2. Wie viele Mittel wurden aus den Stiftungen jeweils in den Jahren 2020 und 2021 ausgezahlt? Wurden die gesamten verfügbaren Mittel aus den jährlichen Stiftungsgewinnen 2020 und 2021 ausgezahlt?
    Antwort: In beiden Jahren sind keine Auszahlungen erfolgt. In 2019 erfolgte letztmalig eine Auszahlung in Höhe von € 8.038,14 für den Tag der Begegnung aus der Emil-Schmidt-Stiftung.
    Auch dieses Jahr erfolgt die Finanzierung des Tags der Begegnung aus den Mitteln der Stiftung. 
     
  3. Wofür genau wurden die Mittel in den zwei Jahren verwendet? Wir bitten um eine Aufstellung der Auszahlungen.
    Antwort: Siehe Frage 2
     
  4. Wer kann auf welche Art und Weise Gelder aus den Stiftungsmitteln beantragen (Privatpersonen, Vereine, Abteilungen der Verwaltung)?
    Antwort: Der anspruchsberechtigte Personenkreis ergibt sich aus der Beantwortung zu Frage 7.  Es genügt eine formlose Antragsstellung. Darüber hinaus ist ein Verwendungsnachweis in Gestalt von Rechnungen,  Zahlungsbelegen etc. einzureichen. 

    Joseph-BALOGH-Stiftung: Im Zeitraum 2009 bis 2022 wurden drei Anträge gestellt, hiervon wurden zwei Anträge positiv beschieden.
    Emil-SCHMIDT-Stiftung: Im Zeitraum 2007 bis 2022 wurden elf Anträge gestellt, hiervon zehn Anträge positiv beschieden.
     
  5. Bestehen zu den Stiftungen Förderrichtlinien oder Ähnliches, was darüber informiert, wer Geld aus den Stiftungen beantragen kann und wie? Wo sind diese einsehbar? Wie werden potentielle Personen oder Vereine, die Mittel aus den Stiftungen beantragen können, über diese Möglichkeit informiert?
    Antwort: Förderrichtlinien oder ähnliches sind nicht existent. Auf das Vorhandensein der Stiftungen, den Stiftungszweck und die Möglichkeit der Antragsstellung wurde und wird verwaltungsseitig nicht hingewiesen bzw. es findet keine aktive Bewerbung statt. 
     
  6. Wer entscheidet über die Verteilung der Mittel? Auf welcher Grundlage wird die Entscheidung getroffen (z. B. nach Antragseingang oder nach bestimmten Kriterien)?
    Antwort: Über die Verteilung entscheidet die Sozialverwaltung im Rahmen des Geschäfts der laufenden Verwaltung. Die Entscheidung wird an Hand des verfügbaren Haushaltsansatzes getroffen.
     
  7. Der Stiftungszweck der Emil-Schmidt-Stiftung ist für uns nicht auffindbar. Hat die Verwaltung Informationen zum ursprünglichen Stiftungszweck bzw. Zugang zu einer Abschrift der ursprünglichen Stiftungsurkunde?
    Antwort:
    Emil-SCHMIDT-Stiftung
    Das Vermögen der Emil-Schmidt-Stiftung besteht aus einer Hinterlassenschaft des Herrn Emil Schmidt zugunsten der Stadt Siegen aus den Jahren 1923/1924. Der Stiftungsgeber hat bestimmt, dass die Erlöse aus dem Vermögen für die Unterstützung von „Stadtarmen" Verwendung finden soll.
    Allerdings sind die Unterlagen, die den Stiftungszweck eindeutig bestätigen würden, durch Einwirkungen des 2. Weltkrieges verloren gegangen. Deswegen ist eine Prüfung, ob es sich bei der Hinterlassenschaft um eine Schenkung mit Auflage, unselbstständige Stiftung o. ä. handelt, nicht mehr möglich.
    Unabhängig hiervon bedarf der Begriff „Stadtarme" der näheren Bestimmung durch Auslegung des Willens des Verfügenden. Eine Konkretisierung des Personenkreises der „Stadtarmen" ist ohne weiteres nicht möglich, weil sich in der deutschen Rechtschreibung keine diesen Personenkreis näher bezeichnete Definition finden lässt.
    Auch der Begriff der Armut ist mit keiner allgemein gültigen Definition belegt. Dies ist nachvollziehbar, weil regionale Unterschiede in den Lebensumständen von Bevölkerungen bestehen und deshalb der Begriff der Armut jeweils unterschiedlich definiert wird. So unterscheiden sich z. B. die Armutskriterien in von Hungersnot bedrohten Regionen erheblich von dem, was in Mitteleuropa unter Armut verstanden wird. Auch die zeitliche Einordnung von Armut muss berücksichtigt werden. Zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung vor fast 100 Jahren waren die Lebensumstände andere als die gegenwärtig Vorhandenen, so dass auch die sich im Laufe der Zeit verändernde Armut zu berücksichtigen und anzupassen ist.
    Im Allgemeinen bezeichnet man Armut aktuell als einen Zustand, in dem eine Notlage nicht mehr zeitlich begrenzt, sondern für die Lebenslage insgesamt bestimmend geworden ist und somit eine dauernde Unterversorgung wichtiger Lebensbereiche (Ernährung, Wohnen, Bildung, Arbeit und soziale Kontakte) vorherrscht. Der Begriff der „Stadtarmen" könnte als Lösungsansatz aus heutiger Sicht betrachtet mit „Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII" gleichgesetzt werden.

    Joseph-BALOGH-Stiftung 
    Die Joseph-Balogh-Stiftung wurde am 04.12.1962 durch Schenkungsvertrag und damit verbundenem Erbvertrag zwischen Herrn Joseph Balogh und der Stadt Siegen als rechtlich unabhängige Stiftung gegründet. Unklar ist, ob es sich beim Vermächtnis von Herrn Balogh überhaupt um eine Stiftung handelt. Hierzu wurde durch die Abt. 2/1 im Jahr 2007 eine rechtliche Ausarbeitung zum Thema erstellt. 
    Hiernach liegen die Voraussetzungen für eine selbstständige Stiftung mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht vor. Ebenso werden die Voraussetzungen für eine unselbstständige Stiftung nicht erfüllt. Auch wenn Stiftungszweck und Stiftungsvermögen ausreichend bestimmt sind, ist der konkrete Wille des Herrn Balogh, eine unselbstständige Stiftung gründen zu wollen, nicht hinreichend erkennbar. Außerdem wurde kein Stiftungsname festgelegt, obwohl auch dies zwingende Voraussetzung für eine unselbstständige Stiftung ist. 
    Im Ergebnis handelt es sich bei der Anordnung des Herrn Balogh rechtlich um eine Schenkung mit Auflage gem. § 1940 BGB, mit der Geldleistungen zugunsten bestimmter Personen und Personengruppen für bestimmte Zwecke seitens des Herrn Balogh zur Verfügung gestellt worden sind. 
    Unabhängig von diesem Ergebnis ist die Universitätsstadt Siegen nach wie vor verpflichtet, den Regelungen im Erbvertrag bezüglich des Stiftungszwecks nachzukommen. Hiernach ist der Stiftungserlös zweckbestimmt und soll verwendet werden, um älteren erholungsbedürftigen Siegener Bürgern, besonders solchen, die allein stehen und vereinsamt sind, zur Erleichterung ihrer körperlichen Beschwerden einen einmaligen etwa 3-wöchigen Erholungsurlaub zu ermöglichen. 
    Der Betrag soll Personen zu Gute kommen, deren Einkommen das Doppelte des Regelsatzes nicht erreicht. Lt. seinerzeitiger Ausarbeitung von 2/1 kann der Personenkreis und der Verwendungszweck aus dem geschlossenen Vertrag entnommen werden. Allerdings wurde nicht genau geregelt, wie genau der betreffende Personenkreis in den Genuss der Zuwendungen kommen kann. Es entspricht aber dem Vertragszweck, wenn die berechtigten Personen mittelbar in den Genuss der Zuwendung kommen.

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