Unsere Satzung

 

Präambel
Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Stadtverband Siegen. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit. Insbesondere wendet sich der Stadtverband Siegen gegen jegliche Form der Diskriminierung und setzt sich für eine aktive und gelebte Inklusion, Integration und Gleichberechtigung aller Menschen ein.
 

§ 1 Name und Sitz

  1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Siegen ist Stadtverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband Siegen-Wittgenstein, Landesverband Nordrhein-Westfalen.
  2. Der Stadtverband hat seinen Sitz in Siegen. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf die Stadt Siegen.
  3. Die Bezeichnung „Stadtverband Siegen” innerhalb und außerhalb dieser Satzung bezieht sich als Synonym auf den Ortsverband Siegen.
     

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
  2. Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadtverband Siegen gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Über die Aufnahme in den Stadtverband entscheidet der Stadtverbandsvorstand. Er kann diese Aufgabe per Beschluss an den geschäftsführenden Vorstand delegieren. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerber*in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
  4. Die Mitgliedschaft im Stadtverband beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Der Vorstand kann diese Aufgabe an den geschäftsführenden Vorstand delegieren. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Stadtverband, ersatzweise dem Kreisverband schriftlich zu erklären.
  5. Die Mitgliedschaft im Stadtverband besteht grundsätzlich im Wohnort. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begründetem Antrag kann auch ein Mitglied aufgenommen werden, das seinen Wohnsitz nicht in Siegen hat. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Dieser kann die Aufgabe an den geschäftsführenden Vorstand per Beschluss delegieren.
  6. Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Wenn auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist das Landesschiedsgericht zuständig.
     

§ 3 Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied hat einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser ist in der Regel vierteljährlich per Lastschriftverfahren zu entrichten, sofern keine dringenden Gründe vorliegen, eine andere Regelung anzuwenden.
  2. Der Beitrag beträgt gemäß den Vorgaben des Bundesverbandes 1% des Nettolohns, für Mitglieder mit steuerpflichtigem Einkommen jedoch mindestens 10 €.
  3. Der Beitrag kann (z.B. für Schüler*innen, Student* innen, Auszubildende, Wehrdienst- und Zivildienstleistende, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger*innen) auf Antrag analog der Sozialklausel des Kreisverbandes auf 5 € im Monat reduziert werden.
  4. In begründeten Fällen können auf Antrag an den Stadtverbandsvorstand Ausnahmeregelungen bezüglich der Beitragshöhe getroffen werden. Die Entscheidung kann der Vorstand an den geschäftsführenden Vorstand per Beschluss delegieren.
  5. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
  6. Ebenfalls als Austritt gewertet wird der Beitragsverzug von unbekannt verzogenen Mitgliedern, deren Mahnung länger als 3 Monate nicht zustellbar ist.
  7. Eine spätere erneute Mitgliedschaft ist möglich.
     

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht:
    1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, 
        Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
    2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
    3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das
        wahlfähige Alter erreicht hat.
    4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
    5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
     
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
    1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei
        anzuerkennen.
    2. Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.
    3. Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Stadtverband Siegen leisten neben ihren
        satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Stadtverband. Die Höhe der Beiträge wird von der
        Mitgliederversammlung beschlossen und gilt bis zu einem abweichenden Beschluss. Die Höhe des Mandatsbeitrages
        kann im Einzelfall aus sozialen Gründen und auf Antrag an den Vorstand zeitlich befristet für ein Jahr reduziert werden.
        Der Vorstand kann die Entscheidungsbefugnis an den geschäftsführenden Vorstand per Beschluss delegieren.
     

§ 5 Freie Mitarbeit

Der Stadtverband Bündnis 90/DIE GRÜNEN ermöglicht die Form der freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen, auch Mitgliedern anderer Parteien. Näheres regelt die Bundessatzung der Bundespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN.
 

§ 6 Grüne Jugend(soweit eine Neugründung stattfindet)

  1. Die GRÜNE JUGEND Siegen ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadtverband Siegen. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Die GRÜNE JUGEND organisiert ihre Arbeit autonom.
  2. Die GRÜNE JUGEND Siegen hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.
     

§ 7 Organe des Stadtverbandes

  1. Organe des Stadtverbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, anwesend ist.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  4. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den zwei Vorstandsvorsitzenden (auch genannt Sprecher*innen) und dem/der Kassierer*in.
  5. Die Organe des Stadtverbandes tagen öffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.
  6. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung (GO) beschließen, die für die Organe des Stadtverbandes verbindlich ist.
     

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Stadtverbandes, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Die Einladung erfolgt mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Die Einladung per Briefpost kann beantragt werden. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 3 Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Stadtverbandes.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Programme und Wahlprogramme, den Haushalt und den Rechenschaftsbericht. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie den Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfer*innen und die Bewerber*innen für die Kommunalwahlen.
  6. Die Einrichtung von Arbeitsplätzen erfolgt durch die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der in der Bundessatzung beschriebenen Bedingungen und den Tarifverträgen im öffentlichen Dienst. Wenn es bei einer Entlassung zu einem Einspruch der Betroffenen kommt, hat eine Mitgliederversammlung darüber zu entscheiden, ob die Kündigung rechtmäßig erfolgt ist.
  7. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 7 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend weiter.
  8. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.
  9. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Stadtverbandes.
     

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand ist nach der Mitgliederversammlung das oberste Organ des Stadtverbandes.
  2. Dem Vorstand gehören an:
       o    zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau,
       o    die/der Kassierer*in,
       o    sowie zwei oder mehr Beisitzer*innen
  3. Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein.
  4. Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des Stadtverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassierer*in bilden sie den geschäftsführenden Vorstand, der den Stadtverband mit jeweils zwei Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außen vertritt. Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Vorstand vertritt den Stadtverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In der Mitgliederversammlung gegenüber zu begründenden Fällen kann der Vorstand bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung maximal drei Monate über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.
  7. Der gesamte Stadtverbandsvorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
  8. Der Vorstand entscheidet über die Einberufung einer Mitgliederversammlung sowie über die entsprechende Tagesordnung. Er kann diese Aufgabe an den geschäftsführenden Vorstand per Beschluss delegieren. Er führt die Geschäfte des Stadtverbands unter Berücksichtigung des ihm durch die Mitgliederversammlung bzw. Satzung gewährten Finanzrahmens (Haushaltsplan).
  9. Der Vorstand legt am Ende der Wahlperiode der Wahlmitgliederversammlung den Rechenschaftsbericht des Vorstands zur Entlastung vor.
  10. Die Einrichtung der Stelle einer Geschäftsführer*in und die Arbeitsplatzbeschreibung kann durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie arbeitet mit dem Vorstand zusammen und unterliegt den Weisungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
  11. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
     

§ 10 Kassierer*in

  1. Die/der Kassierer*in ist in Zusammenarbeit mit der/dem Geschäftsführer*in zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet, sie/er überwacht den Eingang der Mitgliedsbeiträge, notfalls durch rechtzeitige Mahnung und ist verpflichtet, die Kreis-, Landes bzw. Bundesebene bei der Erstellung des Rechenschaftsberichts der Partei zu unterstützen. Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen.
  2. Den gewählten Kassenprüfer*innen und Vorstandsmitgliedern ist jederzeit Einblick in die Buchführung und die Kassenstände zu gewähren.
  3. Ausgaben, die den Einzelbetrag von 500€ nicht übersteigen, dürfen von der*dem Geschäftsführer*in ohne Vorstandsbeschluss getätigt werden. Ausgaben, die als Einzelbetrag 500€ übersteigen und Zahlungen an Parteimitglieder, die über die geltende Spesen- und Reisekostenregelung hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Ausgaben, die als Einzelbetrag 1000€ übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  4. Am Ende der Wahlperiode legt die/der Kassierer*in in Zusammenarbeit mit der/dem neu gewählten Kassierer*in und der/dem Geschäftsführer*in einen Haushaltsplan für die neue Wahlperiode der Wahlmitgliederversammlung zur Verabschiedung vor.
  5. Die/der Kassierer*in legt am Ende der Wahlperiode der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vor.
     

§ 11 Arbeitsgruppen

  1. Die Mitgliederversammlung bzw. der Stadtverbandsvorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Stadtverbands Arbeitsgruppen einrichten.
  2. Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
  3. Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, den Stadtverbandsvorstand oder die Geschäftsführung gemäß § 9.3.
     

§ 12 Auflösung

  1. Über die Auflösung oder Verschmelzung des Stadtverbands entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
  2. Bei Auflösung des Stadtverbands fällt das Vermögen dem Kreisverband zu.
     

§ 13 Mindestparität

  1. Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.
  2. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.
  3. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.
  4. Die weiblichen Mitglieder des Stadtverbandes können besondere Versammlungen durchführen.
  5. Näheres regelt das Frauenstatut. Wenn der Stadtverband kein eigenes Frauenstatut hat, gilt das Statut des Kreisverbandes bzw. des Landesverbandes.
     

§ 14 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.


§ 15 Satzungsbestandteile und -änderungen

  1. Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind
      o    Frauenstatut
      o    Finanzordnung
      o    Schiedsgerichtsordnung
    Wenn der Stadtverband kein Frauenstatut / keine Finanzordnung / keine Schiedsgerichtsordnung hat, so gilt das
    Frauenstatut / die Finanzordnung / die Schiedsgerichtsordnung des Kreisverbandes, ersatzweise des Landesverbandes.
  2. Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.


§ 16 Inkrafttreten

Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statuten oder über andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Dies gilt nicht für strukturverändernde Beschlüsse, diese treten erst nach Beendigung der beschlussfassenden Versammlung in Kraft.


Beschlossen durch Mitgliederversammlung am 24.11.2022

 

Die Satzung als pdf

Grüne Geschäftsstelle

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