Bunker Hindenburgstraße/„ Fürst Johann-Moritz-Quartier“

Anfrage zur Sitzung des Bauausschusses der Stadt Siegen am 23.01.2020

Sehr geehrter Herr Heupel, sehr geehrte Damen und Herren,

in den letzten Jahren ist ein erhöhtes Interesse der Bevölkerung an den noch erhaltenen Bunkeranlagen, aber auch z. B. an noch vorhandenen historischen Kelleranlagen und ähnlichem festzustellen. So gab es z. B. während des Stadtfestes zahlreiche öffentliche Führungen, die allesamt ausgebucht waren. Wie wir erst jetzt von interessierten Bürger*innen erfahren haben, befindet sich unter der Hindenburgstraße und dem Barmenia-Haus eine relativ gut erhaltene große Bunkeranlage, ausgelegt für 500 Menschen, aus der Zeit des 2. Weltkriegs. Entsprechende Fotos liegen uns vor. Diese Bunkeranlage soll im Rahmen der Abrissarbeiten für das „Fürst-Johann-Moritz-Quartier“ ganz oder teilweise zerstört werden.

In Siegen sind zwar mehrere Hochbunker und auch etliche zu Bunkern umgebaute bzw. umfunktionierte Stollen erhalten, allerdings handelt es sich in diesem Fall um den einzigen uns bekannten noch erhaltenen Tiefbunker. Im Text der Vorlage zum B-Plan 415 wird dieser Bunker nicht erwähnt (die Vorlage umfasst immerhin 236 Seiten), er ist nur in einer Zeichnung ohne nähere Erläuterungen zu erkennen. Da diese Bunkeranlage während der gesamten öffentlichen Diskussion bisher keine Rolle spielt, fragen wir:

  1. Seit wann ist der Verwaltung die Existenz der Bunkeranlage bekannt?
    Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde im April 2018 der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe, beteiligt. Dieser hat am 03.05.2018 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bunkeran-lage um ein Bodendenkmal nach Denkmalschutzgesetz NRW handelt. Die Anregungen des LWL wurden in die Planzeichnung und die Begründung aufgenommen.                                                                                                                                
  2. Weshalb wird die Bunkeranlage im Text der Vorlagen zum vorhabenbezogenen BPlan Nr. 415 nicht erwähnt?
    In der Planzeichnung des Bebauungsplanes ist der Bunker eingezeichnet und als Boden-denkmal nach § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich übernommen worden. In der Begründung zum Bebauungsplan wird unter Punkt 5.1, Seite 17, das Vorkommen des Tiefbunkers beschrieben. Des Weiteren ist der Tiefbunker im Vorhaben- und Erschließungsplan eingezeichnet.                                                                                                                                                      
  3. Hat es Untersuchungen zur Denkmalwürdigkeit der Bunkeranlage gegeben? Wenn ja, von wem und mit welchem Ergebnis?
    Es hat bisher keine Untersuchungen seitens der Unteren Denkmalbehörde (UDB) bezüglich dieser Bunkeranlage gegeben. Der UDB ist dieser Bunker auch nicht als Denkmal bekannt. Weder ist der Bunker in der städtischen Denkmalliste noch im Kulturgutverzeichnis aufge-führt. Am 04.02.2020 ist ein Besichtigungstermin zur detaillierten Denkmalwertbegutach-tung mit dem Denkmalfachamt des LWL Westfalen vorgesehen.                                                                                                                       
  4. Kann die Nichtberücksichtigung der Bunkeranlage in den Unterlagen zum B-Plan zum Vorwurf eines Abwägungsdefizits und damit zur juristischen Angreifbarkeit des B-Plans führen?
    Wie schon zu Frage 2 ausgeführt, wurde der Tiefbunker als Ergebnis des Beteiligungsverfahrens beim „Denkmalfachamt LWL-Archäologie für Westfalen“ gemäß § 9 Absatz 6 Baugesetzbuch nachrichtlich in die Planunterlagen übernommen. Dies bedeutet, dass eine nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Denkmalschutzgesetz) getroffene Festsetzung (ortsfestes Bodendenkmal) in der Bauleitplanung kenntlich gemacht wurde und im weiteren Verlauf des Verfahrens einer Klärung zugeführt wird. Die Berücksichtigung der denkmalrechtlichen Belange ist damit erfolgt. Der Abwägungsprozess ist noch im Gange und zum jetzigen Zeitpunkt noch ergebnisoffen. Im Rahmen der später folgenden Beratung über den Satzungsbeschluss im Rat der Stadt Siegen wird das Abwägungsergebnis zur Beschlussfassung vorgelegt. Ein Abwägungsdefizit wegen Nichtberücksichtigung der Bunkeranlage liegt somit nach alledem nicht vor. Die nachrichtliche Übernahme von Baudenkmälern in Bebauungspläne gehört nach geltender Rechtsprechung nicht zum Inhalt der Rechtsnorm Bebauungsplan. Eine materielle Überprüfung der Denkmaleigenschaft findet im Bebauungsplanverfahren nicht statt. Eine fehlerhafte Übernahme kann jederzeit ohne förmliche Änderung des Bebauungsplans berichtigt werden. Sie ist deshalb ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans.                                                                                                                            
  5. Gibt es Überlegungen und Konzepte zum Erhalt der Bunkeranlage? Auch zu der Möglichkeit, sie öffentlich zugänglich zu machen? Wie schätzt die Verwaltung die Realisierungsmöglichkeiten solcher Konzepte ein?
    Am 04.02.2020 werden Vertreter des LWL den Tiefbunker begutachten und dokumentieren. Anschließend sollen Gespräche mit dem Investor stattfinden, in denen erörtert werden soll, ob es möglich ist, den Tiefbunker für Führungen öffentlich zugänglich zu machen.

 

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