Weitergabe von persönlichen Daten an Dritte durch die Stadtverwaltung?

Anfrage zur Sitzung des Rates der Stadt Siegen am 21.02.2018

In der Sitzung des HFA am 13.12.2017 lag ein Bürgerantrag vor, der sich mit der Datenweitergabe durch die Stadtverwaltung an Dritte bei einer speziellen Fragestellung beschäftigte.

In diesem Zusammenhang bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche gesetzlichen Regelungen stecken den Rahmen für die Weitergabe personenbezogener Daten?
  2. Welche personenbezogenen Daten wurden seit 2014 von der Stadt Siegen an Dritte – und ggfs. an wen - weitergegeben?
  3. Ist die Verwaltung bereit, künftig den HFA über die Weitergabe personenbezogener Daten zu informieren?

Stadtrat Fries beantwortet die Fragen:

1. Zunächst ist grundsätzlich in § 36 Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt, dass Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), zulässig sind, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
In Absatz 2 ist ausgeführt, dass eine Datenübermittlung nach § 58 c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes nur zulässig ist, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Die Bekanntmachung erfolgt regelmäßig und ortsüblich im Oktober eines jeden Jahres. Sofern im Einzelfall nicht widersprochen wird, erfolgt somit die Übermittlung der Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr.

2. Wie bereits unter 1. ausgeführt, erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen auf der Grundlage von Bundes- bzw. Landesrecht.
In der zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung ist beispielsweise geregelt, dass Daten an folgende Stellen automatisiert übermittelt werden:
• Datenstelle der Rentenversicherung
• Bundeszentralregister
• Kraftfahrt-Bundesamt
• Bundeszentralamt für Steuern
• Bundesverwaltungsamt
• Ausländerzentralregister

Landesrechtliche Regelungen finden sich in der Meldedatenübermittlungsverordnung NW. Auch hiernach erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen anlassbezogen wiederkehrend an öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, ohne dass es eines Auskunftsersuchens bedarf. Die Fälle einer regelmäßigen Datenübermittlung sind zulässig, soweit sie durch Landesrecht oder diese Verordnung bestimmt sind.
Hierbei handelt es sich u. a. um folgende Stellen:
• Schul-, Gesundheitsämter und Schulverwaltung
• Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio für den WDR
• öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

Betroffene Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Zudem bestehen Sondervorschriften bei Vorliegen von Auskunftssperren.
Es würde an dieser Stelle den Rahmen sprengen, alle Arten der übermittelten personenbezogenen Daten darzustellen und um Verständnis gebeten, dass hier auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen wird.

3. Selbstverständlich steht die Verwaltung zur Erläuterung des rechtlichen Hintergrundes der Datenübermittlung zur Verfügung. Angaben im Einzelfall stehen allerdings datenschutzrechtliche Vorschriften entgegen.

Nachfrage von Herrn Groß: Er bezweifelt, dass die Möglichkeit zum Widerspruch bekannt ist und möchte wissen, wie viele Personen davon Gebrauch gemacht haben.
Zahlen sind dazu nicht erhoben worden, so Herr Fries. Bürgermeister Mues schlägt vor diese zu ermitteln, wenn der Aufwand vertretbar ist.

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