Anfrage zur Sitzung des Rates der Stadt Siegen am 23. November 2011
Bleiberechtsregelung
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Mues,
die ständige Konferenz der Innenminister beschloss 2006 die Bleiberechtsregelung (gesetzliche Altfallregelung nach § 104 a und 104 b Aufenthaltsgesetz). Ziel war es, langjährig hier lebenden und sozial sowie wirtschaftlich integrierten Personen aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Die im Jahr 2009 verlängerte Frist zum Nachweis der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung für eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis läuft am 31.12.2011 aus.
Für viele Flüchtlinge ist es völlig unklar, wie es dann aufenthaltsrechtlich für sie weitergeht. Daher bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
Wie viele Personen fielen im Stadtgebiet Siegen unter die Bleiberechtsregelung? a) nach § 104 a b) nach § 104 b
Wie viele Personen erfüllen voraussichtlich nach Ablauf der Bleiberechtregelung Ende des Jahres die Voraussetzungen nicht und müssten, insofern keine Abschiebehindernisse vorliegen, die Bundesrepublik verlassen?
In welche Länder würden jeweils wie viele Personen ausreisepflichtig oder abzuschieben, sofern sie die Kriterien der Bleiberechtsregelung nicht erfüllen?
Wie viele Minderjährige wären betroffen?
Wie viele alleinerziehende Mütter mit ihren Kindern wären betroffen?
Im Juli dieses Jahres wurde der § 25a Aufenthaltsgesetz rechtskräftig, der gut integrierten Jugendlichen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zusichert. Wird dieses in Siegen bereits abgeprüft und mit welchen Ergebnissen?
Antwort der Verwaltung Herr Baumeister hält eingangs fest, dass die gestellten Fragen in der gewünschten Form nicht in vollem Umfang beantwortet werden können. Eine konkrete Erhebung würde einen erheblichen und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten, dergestalt, dass für den Zeitraum ab 2006 eine Vielzahl von Akten aufgearbeitet und bewertet werden müssten. Hierfür stehen personelle Kapazitäten nicht zur Verfügung.
Die Gesamtzahl der Personen, denen in der Vergangenheit ab 2006 Aufenthaltserlaubnisse nach § 104 a oder § 104 b AufenthG erteilt wurden, ist statistisch so nicht zu ermitteln. Die Hintergründe sind unter anderem darin zu sehen, dass einer Vielzahl von Personen aufgrund anderer Rechtsvorschriften inzwischen Aufenthaltsrechte erteilt wurden. Eine Abgrenzung ist daher so nicht möglich. Im Oktober dieses Jahres waren im Bereich der Stadt Siegen 12 Personen mit Aufenthaltstiteln nach §§ 104 a oder 104 b AufenthG erfasst.
Angaben dazu, wie vielen Personen über den 31.12.2011 hinaus kein weiteres Aufenthaltsrecht eingeräumt werden kann, wären derzeit rein spekulativ. Erst seit dem 17.11.2011 liegt hier ein umfangreicher Erlass des MIK NRW – Az. 15-39.08.01/02-1/3-11-507 - vor, der eingehende Ausführungen zur Verlängerung der Bleiberechtsregelungen aus den vergangenen Jahren enthält. In jedem Einzelfall wird von hier geprüft, inwieweit Verlängerungen der Aufenthaltstitel über den 31.12.2011 erfolgen können.
Unter Hinweis auf die vorherigen Ausführungen können zu den Fragen 3 bis 5 keine Angaben gemacht werden.
s.o.
s.o.
Ja, die zitierte Rechtsvorschrift wird von der Ausländerbehörde der Stadt Siegen angewandt. Bisher wurden 6 jungen Erwachsenen aus 4 Familien Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 a AufenthG erteilt.