Siegen, 18.06.2004
          
 veröffentlichter Brief an den Bürgermeister der Stadt  Siegen
 Betr.: Sitzung der Gesellschafterversammlung der SVB am  16.06.2004 
 
 Sehr geehrter Herr Bürgermeister, 
hiermit fordern wir Sie auf, das Abstimmungsverhalten der Vertreter der Stadt Siegen zu TOP 2 in der oben genannten Sitzung der Gesellschafterversammlung zu beanstanden.
Zur Vorgeschicht und zum Verlauf der Sitzung
 Die Sitzung war für 15.30 Uhr terminiert, die anschließende Sitzung des HFA  für 16.00 Uhr. Gemäß Vorlage, die die Mitglieder der Gesellschafterversammlung  erst einen Tag vor der Sitzung erhielten, sollten in dieser halben Stunde neben  den üblichen Formalia folgende Punkte behandelt bzw. beschlossen werden:
 -  Die SVB werden künftig von einem statt bisher von 2 Gesellschaftern geführt
 -  Kündigung des Vertrages eines Geschäftsführers
 - Persönliche Vorstellung  eines von der Rhenag benannten Geschäftsführers
 - Bestellung eines neuen  Geschäftsführers
 Inhaltliche Ausführungen zu diesen sehr komplexen und  weitgehenden Vorschlägen waren in der Vorlage nicht enthalten. 
Zu den Gründen der Beanstandung
Es war von Anfang an offensichtlich, dass eine seriöse Behandlung dieser schwierigen Materie ohne schriftliche Unterlagen, ohne ausreichende Vorbereitungszeit und unter diesem enormen Zeitdruck nicht möglich war. Unter Hinweis auf diese Tatsache wurde von Sitzungsteilehmern auch eine Vertagung der Sitzung gefordert.
§ 113 (1) GO NRW lautet: "Die Vertreter der Gemeinde in .... Gesellschafterversammlungen ... haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen". Das heißt in diesem Fall, dass über eine Ausschreibung der Stelle die am besten geeignete Person gesucht werden muss. Hier wurde jedoch auf jede Ausschreibung verzichtet, sondern nur ein vom Vorstand der Rhenag benannter Bewerber präsentiert und gewählt.
 Die Pflicht zur Ausschreibung der Stelle ergibt sich auch aus dem  Landesgleichstellungsgesetz, da die Geschäftsführung von Versorgungsbetrieben  mit Sicherheit zu den Bereichen gehört, in denen Frauen deutlich  unterrepräsentiert sind.
 §2(3) Landesgleichstellungsgesetz lautet: "Gehört  einer Gemeinde die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform  des privaten Rechts, wirken die Vertreterinnen und Vertreter darauf hin, dass in  dem Unternehmen die Ziele des Gesetzes beachtet werden."
 Dieser klaren  gesetzlichen Verpflichtung ist die Mehrheit der Mitglieder des HFA leider nicht  nachgekommen. 
Wegen der völlig unzureichenden inhaltlichen Vorbereitung des Bürgermeisters konnte die Frage, ob §113(4) ("Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstands oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet der Rat ) hier anzuwenden ist, in der Sitzung nicht geklärt werden. Angesichts dieser Lage hätte der Geschäftführer erst nach der zweifelsfreien Klärung dieses Punktes bestellt werden dürfen.
 Angesicht dieser Verstöße gegen geltendes Recht, aber auch gegen das Recht  jedes einzelnen Mitglieds der Gesellschafterversammlung auf umfassende  Information über die Auswirkungen seiner Beschlüsse, fordern wir Sie auf, die  oben genannten Beschlüsse zu beanstanden.
 Wegen der Auswirkungen auf die  Gleichstellung von Frau und Mann erlauben wir uns, dieses Schreiben auch der  Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Siegen zuzuleiten. 
In Erwartung Ihrer baldigen Antwort verbleiben wir mit freundlichen Grüßen
 
 für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
 im Rat der Stadt Siegen 
 Joachim Boller      
 Stadtverordneter  
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