BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Siegen

Stadtverband und Ratsfraktion

Antrag auf Aufnahme des Tagesordnungspunkts "Lage in der Bromberger Straße" mit einem Sachstandsbericht der Verwaltung unter Beantwortung der Anfrage zur Sitzung des Bezirksausschuss V Siegen-West am 09.09.2025

Sehr geehrter Herr Englert,
in einem Zeitungsartikel in der Siegener Zeitung vom 14.08.2025 wurden Missstände in den Wohnverhältnissen in der Bromberger Straße aufgedeckt. So wird berichtet, dass es z.B. kein Licht in Kellern und Treppenhäusern gibt, der Schornsteinfeger nicht mehr kommt, Eingangstüren nicht schließen, Balkone absturzgefährdet seien und es teilweise zur Vermüllung der Straßen kommt.

Uns ist natürlich bekannt, dass es sich bei den Wohnhäusern in der Bromberger Straße um das Privateigentum eines Investors und somit um Gebäude ohne eine direkte Einflussmöglichkeit durch die Stadt Siegen handelt.

Dennoch gibt §4 des Wohnraumstärkungsgesetz Städten und Gemeinden in NRW eine Anordnungsbefugnis, das Verfügungsberechtigte erforderliche Maßnahmen zum Erhalt und zur Wiederherstellung von Wohnraum zu Mindestanforderungen (§5) zu erbringen haben.

Insofern beantragen wir die Aufnahme des Tagesordnungspunkts "Lage in der Bromberger Straße" mit einem Sachstandsbericht der Verwaltung unter Beantwortung der Anfrage:

"Macht die Stadt Siegen (im Fall Bromberger Straße) bzw. hat die Stadt Siegen von §4 Wohnraumstärkungsgesetz des Landes NRW Gebrauch gemacht? Falls ja: Inwieweit wird/wurde es umgesetzt und von wem? Falls nein: Warum nicht?"

Wir bedanken uns für die Aufnahme des TOP und die Beantwortung der Anfrage und verbleiben mit freundlichen Grüßen
für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Siegen
Ansgar Cziba, Svenja König

 

 

 

Auszug aus dem "Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG)"
§ 4
Anordnungsbefugnis
(1) Entspricht die Beschaffenheit von
1. Wohnraum nicht den Mindestanforderungen an angemessene Wohnverhältnisse nach § 5 oder
2. eine Unterkunft nicht den Mindestanforderungen an eine Unterbringung in Unterkünften nach § 7
so soll die Gemeinde anordnen, dass die oder der Verfügungsberechtigte die Mindestanforderungen zu erfüllen hat.
(2) Sind
1. an Wohnraum Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des für den Gebrauch zu Wohnzwecken geeigneten Zustands nach § 6, oder
2. in Unterkünften Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des für den Gebrauch zu Unterkunftszwecken geeigneten Zustands nach § 7
notwendig gewesen wären, so soll die Gemeinde anordnen, dass die oder der Verfügungsberechtigte die erforderlichen Maßnahmen nachholt. Die Anordnung setzt voraus, dass der Gebrauch zu Wohnzwecken oder als Unterkunft erheblich beeinträchtigt ist oder die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung besteht.
§ 5
Erfüllung von Mindestanforderungen an Wohnraum
(1) Angemessene Wohnverhältnisse setzen voraus, dass Mindestanforderungen an Wohnraum erfüllt sind. Die Mindestanforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn
1. die zentrale Stromversorgung oder bei Zentralheizungen die zentrale Versorgung mit Heizenergie fehlt oder ungenügend ist,
2. Heizungsanlagen, Feuerstätten oder ihre Verbindungen mit den Schornsteinen fehlen oder ungenügend sind,
3. Wasserversorgung, Entwässerungs- oder sanitäre Anlagen fehlen oder ungenügend sind,
4. die Voraussetzungen zum Anschluss eines Herdes oder einer Kochmöglichkeit, von elektrischer Beleuchtung oder elektrischen Geräten fehlen oder ungenügend sind,
5. kein ausreichender Schutz gegen Witterungseinflüsse oder Feuchtigkeit besteht,
6. nicht wenigstens ein zum Aufenthalt bestimmter Raum der Wohnung eine Wohnfläche von mindestens 10 Quadratmetern hat oder
7. nicht wenigstens ein zum Aufenthalt bestimmter Raum ausreichend belüftbar oder durch Tageslicht beleuchtet ist.
Die Ausstattung im Sinne der Nummern 1 bis 4 ist ungenügend, wenn kein ordnungsgemäßer Betrieb möglich ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Balkone und Loggien sowie für Räume und Anlagen, die zwar nicht zur Wohnung selbst gehören, die aber zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung unmittelbar erforderlich sind oder deren Benutzung im direkten Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung stehen. Satz 1 gilt insbesondere für Aufzüge, Treppen, Türschließ- oder Beleuchtungsanlagen in allgemein zugänglichen Räumen sowie entsprechend auch für Außenanlagen, insbesondere für Zugänge zum Gebäude, Innenhöfe und Spielflächen.

Details befinden sich auch im "Leitfaden zum Wohnraumstärkungsgesetz NRW" des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW unter: www.mhkbd.nrw/system/files/media/document/file/mhkbd_leitfaden_zum_wohnraumstaerkungsgesetz.pdf

 

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