Anfrage zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Energie am 06.05.2025
"Umsetzung des Einwegkunststofffondsgesetzes"
Sehr geehrter Herr Boller,
in der Ratssitzung vom 09.04.25 wurde in unserem Antrag „Bedingungen zur Umsetzung einer Verpackungssteuer“ in unserer Begründung der Hinweis auf die EU-Einwegkunststofffondsgesetz gegeben. Wir stellten bereits darin die Frage, ob Kommunen wie Siegen diese Möglichkeit der Refinanzierung nutzen werden und ob sie dies überhaupt können?
Das Einwegkunststofffondsgesetz dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie. Hiernach sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, für bestimmte Einwegkunststoffprodukte die erweiterte Herstellerverantwortung einzuführen. Das bedeutet, dass die Hersteller dieser Produkte künftig an den Kosten für deren Sammlung und Verwertung sowie die Reinigung des öffentlichen Raums beteiligt werden. Sie entrichten dafür eine jährliche Abgabe in einen Fonds, aus dem Kommunen für erbrachte Leistungen zur Abfallbewirtschaftung, Reinigung des öffentlichen Raumes und Sensibilisierungsmaßnahmen Ersatz erhalten.
Zu den Einwegkunststoffprodukten zählen Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern, Getränkebehälter und -becher, To-Go-Lebensmittelbehälter, Tüten- und Folienverpackungen, leichte Tragetaschen und Luftballons. Ab dem Jahr 2027 werden auch kunststoffhaltige Feuerwerkskörper in den Anwendungsbereich aufgenommen. Die Festlegung der Abgabesätze und des Auszahlungssystems erfolgt durch die Einwegkunststofffondsverordnung.
Um aus dem Fond Auszahlungen für die Stadt zu erhalten, bedarf es einiger vorbereitender Maßnahmen.
Daher möchten wir diesbezüglich folgende Fragen stellen:
1. Hat die Verwaltung sich bereits beim Umweltbundesamt (UBA) registriert, um aus den Fonds Zahlungen zu erhalten? Wenn nicht, bis wann wird sie sich registrieren?
2. Sind die Daten der erbrachten Leistungen im Bereich der Entsorgung und Reinigung von Ein-wegkunststoffprodukten gemäß der Vorgaben des UBA erfasst und abrufbar?
3. Können die Daten entsprechend der Vorgabe elektronisch an das UBA übermittelt werden, um eine Auszahlung für das Jahr 2026 zu beantragen?
4. Wie hoch ist nach Einschätzung der Verwaltung die Summe der Auszahlung?
Wir bedanken uns für die Beantwortung und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Michael Groß
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