Fahrplan für konsequente Klimaschutz-Maßnahmen

Antrag zur Sitzung des Rates der Stadt Siegen am 26.05.2021

Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Siegen beauftragt die Verwaltung, bis zum III. Quartal 2021 einen detaillierten und mit konkreten Daten versehenen Umsetzungsplan für alle Maßnahmen der Klimaentscheidungen des Rates vom September 2019 und Februar 2020 vorzulegen. Dabei sind auch die Erfordernisse bezüglich zusätzlicher Planstellen und finanzieller Mehrausgaben darzulegen.
Begründung
Das Bundesverfassungsgericht hat das Klimaschutzgesetz insbesondere wegen seiner unzureichenden Planungsdaten an den Gesetzgeber zurückgegeben.
Allen Beteiligten ist klar, dass die Klimaziele insgesamt nur dann erreicht werden können, wenn alle – Bund, Länder und Kommunen – alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um die Klimakatastrophe abzuwenden.
Der Rat der Stadt Siegen hat hier zumindest gute erste Schritte mit den Ratsanträgen aus 2019 und 2020 auf den Weg gebracht. Allerdings fehlt es hier vor Ort auch an einer konkreten Terminierung für die Umsetzung seitens der Verwaltung sowie an Personal und Finanzmitteln, die hierfür nötig sind. Mit unserem Antrag wollen wir Planungssicherheit und Verlässlichkeit schaffen, damit mit den Umsetzungen sofort und umfangreich begonnen werden kann.
Auch wenn das Bundesverfassungsgericht sich in seinem Urteil nicht auf kommunale Entscheidungen bezieht, so sind wir dennoch der Auffassung, dass es nach dieser Entscheidung auch kommunal nicht einfach so weiter gehen kann. Auch unsere Ratsentscheidungen enthalten Zielvorgaben etwa bei der CO₂-Neutralität städtischer Gebäude (2040). Die nötigen Schritte zur Zielerreichung müssen nun angegangen werden, will man erstens die Zeitvorgabe einhalten und zweitens die finanzielle Hauptlast nicht der kommenden Generation bzw. den jüngeren Generationen aufbürden.
Zum politischen Hintergrund hier ein Auszug von der Homepage des Bundesverfassungsgerichtes:
„Das Klimaschutzgesetz verpflichtet dazu, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu mindern und legt durch sektorenbezogene Jahresemissionsmengen die bis dahin geltenden Reduktionspfade fest (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2). Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten, die Beschwerdeführenden vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen, oder gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verstoßen hat. Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden sind durch die angegriffenen Bestimmungen aber in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungs-lasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030. Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden müssen, folgt auch aus dem Grundgesetz. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu erreichen, müssen die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind. Der Gesetzgeber hätte daher zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen müssen, um diese hohen Lasten abzumildern. Zu dem danach gebotenen rechtzeitigen Übergang zu Klimaneutralität reichen die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung des Reduktionspfads der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 nicht aus.“

Beratungsergebnis: 24 Stimmen dafür, 42 dagegen, 0 Enthaltungen

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