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Sehr geehrter Herr Schulte, sehr geehrte Ausschussmitglieder,
das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sieht vor, dass Personen, die sich langjährig lediglich mit einer sogenannten Duldung in Deutschland aufhalten, unter bestimmten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis bekommen können und sollen. Grundlagen bilden die §§25 (5), 25a und 25b AufenthG. Trotz der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten steigen die Zahlen Geduldeter in NRW weiter an. Für die Betroffenen gehen mit einer Duldung zahlreiche Restriktionen, wie etwa ein erschwerter Zugang zu Ausbildung und Arbeit sowie zu Integrationsangeboten, einher. Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) brachte einen sogenannten „Bleiberechtserlass“ heraus, der die Ausländerbehörden zur stärkeren Anwendung des §25b AufenthG anhalten soll.
Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
2017 2018 2019
§25a AufenthG: 5 §25a AufenthG: 8 §25a AufenthG: 15
§25b AufenthG: 2 §25b AufenthG: 7 §25b AufenthG: 9
§25 V AufenthG: 10 25 V AufenthG: 7 §25 V AufenthG: 5
Wie schätzt die Ausländerbehörde die bisherigen Zahlen der über §§25 (5), 25a und b bewilligten Aufenthaltserlaubnissen ein und welche Faktoren sind dafür ausschlaggebend?
Aus Sicht der Ausländerbehörde können die unter Ziffer 2. dargelegten Zahlen allein keinen großen Aufschluss über die Erteilung langfristiger Bleiberechte geben. Gegebenenfalls wäre hier eine höhere Anzahl zu erwarten oder auch wünschenswert gewesen. Allerdings kann es zu einer
Ermessensausübung von Seiten der Ausländerbehörde erst kommen, wenn die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen durch die betroffenen Antragsteller erfüllt werden. Neben der spezialgesetzlichen Rechtsnorm (hier § 25a, § 25b oder § 25 V AufenthG) greifen grundsätzlich auch die allgemeinen
Erteilungsvoraussetzungen. Eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung ist hiernach oftmals, dass die betroffene Person über einen gültigen Nationalpass verfügt. Gerade geflüchtete Personen verfügen nicht immer über einen Nationalpass oder ausreichende Dokumente, um diesen kurzfristig erhalten
zu können. Unabhängig hiervon weist die Ausländerbehörden die Betroffenen bei Bedarf – auch wenn kein konkreter Antrag gestellt wurde – mündlich oder schriftlich auf diese Voraussetzungen hin. Manchmal können Aufenthaltstitel für die Zukunft zugesagt werden, wenn ein Nationalpass
vorgelegt wird. Sobald der Ausländerbehörde Informationen vorliegen, dass ein Bleiberecht aufgrund der obigen Rechtsvorschriften in Betracht kommen könnte, wird der betroffene Ausländer hierauf hingewiesen. Teilweise kommt es leider auch vor, dass nicht alle Informationen der
Ausländerbehörde vorliegen. Hier liegt es an den Betroffenen selbst, entsprechendes vorzutragen.
Wie viele Angestellte stehen der Ausländerbehörde für die individuelle Prüfung von Aufenthaltserlaubnissen §§25 (5), 25a und 25b AufenthG zur Verfügung?
Die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen erfolgt bei der Ausländerbehörde der Universitätsstadt Siegen ganzeinheitlich, so dass hierfür keine einzelnen Mitarbeiter/innen abzustellen sind. Dies allerdings auch vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich
nicht nur die Erteilung von Aufenthaltstiteln auf Basis der genannten Rechtsgrundlagen geprüft wird, sondern vielmehr auch - über den Tellerrand hinaus – geschaut wird, ob ein Aufenthaltsrecht auf Basis anderer Rechtsnormen möglich ist. Derzeit verfügt die Ausländerbehörde über 14,415 Stellen,
denen die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln obliegt. Aufgrund von Personalfluktuation sind kurzfristig vakante Stellen erneut zu besetzen.
Im Integrationshaushalt des Landes NRW werden für 2020 5 Mio. € für zusätzliche Personalstellen bei Kommunen und Kreisen zur Verfügung gestellt, um mit insgesamt 200 halben Stellen die kommunalen Ausländerbehörden bei der Umsetzung der §25 und §25b AufenthG zu unterstützen. Hat sich die Stadt bereits diesbezüglich um die Beratung der Gelder bemüht oder plant dies zu tun?
Die im Haushaltsplan 2020 des Landes Nordrhein-Westfalen Kapitel 07 080 (Gesellschaftliche Teilhabe und Integration Zugewanderter) zur Verfügung gestellte Pauschale dient insbesondere der Umsetzung des sogenannten Teilhabe- und Integrationsgesetzes. Die Verwaltung prüft derzeit
Möglichkeiten des zweckgebundenen Einsatzes der zugesicherten Zuwendungen.
jeden Montag 18.00 Uhr
Unsere Fraktionssitzungen sind öffentlich und finden im Atriumsaal der Siegerlandhalle statt. Bei Interesse bitte E-Mail an gruene-siegen.de.
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