07.11.2008 

Antrag zu TO 10 der Sitzung des Rates der Stadt Siegen am 12.11.08 “Weisungsrecht des Rates der Stadt Siegen gegenüber Vertretern der Stadt Siegen im Aufsichtsrat der SVB zur Sitzng am 13.11.2008
hier:  Neufestsetzung der Trinkwasserabgabepreise...”


Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bittet, folgenden Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 10 der Sitzung des Rates am 12.11.2008 zur Beschlussfassung vorzulegen:

Beschlussvorschlag

1. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat das mit den aktuellen Zahlen vollständig ausgefüllte Wibera-Kalkulationschema vorzulegen.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat eine Aufstellung der Über- bzw. Unterdeckungen bei den Wasserpreiseinnahmen der SVB seit 1980 vorzulegen.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat eine logisch nachvollziehbare Begründung für die Aufteilung der Erhöhung auf die Preisbestandteile Arbeitspreis und Grundpreis vorzulegen.

4. Der Rat erteilt seinen Vertretern im Aufsichtsrat der SVB die Weisung, einer Erhöhung der Wasserpreise zur Zeit nicht zuzustimmen, da die nötigen Unterlagen dem Rat nicht vorliegen

Begründung

Gem. § 62 ( 2) GO NRW bereitet der Bürgermeister (bzw. sein zuständiger Mitarbeiter) die Beschlüsse des Rates vor. Diese Pflichtaufgabe gemäß Gemeindeordnung hat die Verwaltung in diesem Fall nur ungenügend erfüllt.
Das Kalkulationsschema der Wibera zur Ermittlung der Wasserpreise stammt aus dem Jahr 1996, als viele der jetzigen Mitglieder des Rates diesem Gremium noch gar nicht angehörten. Die Notwendigkeit von Wasserpreiserhöhungen läßt sich aber nur seriös beurteilen, wenn dem Rat das Wibera-Kalkulationsschema ausgefüllt mit den aktuellen Zahlen vorliegt.

Bei der Diskussion über die angemessene Höhe der Wasserpreise ist zu berücksichtigen, dass die
beiden Preisbestandteile “Mindesthandelsbilanzgewinn" und "Ertragssteuern auf den
Mindesthandelsbilanzgewinn" die Wasserkundinnen und Wasserkunden mit etwa 500.000 bis 600.000 Euro pro Jahr belasten. Würden die Wasserpreise in Siegen nach den Richtlinien der Gebührenkalkulation, wie sie der städtische Eigenbetrieb ESI bei der Ermittlung der Abwassergebühren anwendet, berechnet, dann könnten die Bürgerinnen und Bürger von diesen Kosten entlastet werden.

Es ist nicht auszuschließen, dass seit der letzten Wasserpreiserhöhung im Wasserbereich der SVB Gewinne angefallen sind, die über die im Kalkulationsschema vorgesehenen Gewinne hinausgingen. Diese Überschüsse wären natürlich, analog zu den Regelungen im Gebührenbereich, auf vorgesehene Wasserpreiserhöhungen anzurechnen.

Für die konkret vorgesehene Aufteilung der Wasserpreiserhöhung auf Arbeits- und Grundpreis findet sich in der Vorlage keine nachvollziehbare Argumentation. Weshalb der Arbeitspreis um 6 ct/m³, nicht aber um 4 oder 7 ct/m³ erhöht werden soll, wird nicht begründet. Hier ist nicht auszuschließen, dass bei der Bearbeitung dieses Vorgangs innerhalb der SVB auf die alte Methode des Würfelns zurückgegriffen wurde.
Trotz der Klagen über den hohen Fixkostenanteil bei der Wasserversorgung muss natürlich berücksichtigt werden, dass der Fixkostenanteil bei der Abwasserentsorgung noch höher ist. Hier ist es aber völlig unstrittig, dass die Abwassergebühren ohne Grundgebühr nur nach dem Maßstab Abwassermenge berechnet werden. Vor diesem Hintergrund ist der Vorschlag, die Wassergrundpreise noch zu erhöhen, nicht nachvollziehbar.

Da die nötigen Unterlagen, die zur Beurteilung einer Wasserpreiserhöhung nötig sind, dem Rat nicht vorliegen, ist die Vorlage nicht beratungsfähig.
Der Rat sollte daher seine Mitglieder im Aufsichtsrat der SVB anweisen, einer Wasserpreiserhöhung zur Zeit nicht zuzustimmen.

Beratungsergebnis im Rat: Es wird über die Verwaltungsvorlage als weitestgehender Vorschlag abgestimmt: 49 Stimmen dafür, 6 Grüne dagegen, 5 Enthaltungen der UWG. Somit wird keine Weisung erteilt.


 

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